§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Adey Meselesh Gewürzclub e.V.„
- Er hat seinen Sitz in München, Bayern.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken und die Weitergabe des geernteten Cannabis an die Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Cannabisgesetzes (CanG) und der hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der bayerischen Landesbehörden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht. Überschüsse werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.
- Der Verein setzt sich für die Förderung des Jugendschutzes und die Suchtprävention im Zusammenhang mit Cannabiskonsum ein.
- Der Verein fördert den verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis und bietet seinen Mitgliedern Informations- und Beratungsangebote.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mindestalter: Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder unter 21 Jahren erhalten ausschließlich Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal 10 %.
- Wohnsitz: Der Nachweis eines deutschen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von mindestens sechs Monaten ist erforderlich.
- Ausschluss: Eine Mehrfachmitgliedschaft in anderen Cannabis Social Clubs ist nicht zulässig. Jedes Mitglied versichert, nicht Mitglied in einem anderen CSC zu sein.
- Aufnahmeverfahren: a. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen an den Vorstand. b. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. c. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder: a. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinsordnung, an den Leistungen des Vereins (insbesondere dem Bezug von Cannabis) teilzunehmen. b. Die Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. c. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. d. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. e. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich verantwortungsbewusst im Umgang mit Cannabis zu zeigen und die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
- Mitgliedsbeitrag: Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird (derzeit zwischen 20 und 50 Euro). Der Beitrag dient zur Deckung der Anbaukosten und der Vereinsausgaben.
- Kündigung der Mitgliedschaft: a. Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden. b. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere: * Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsordnung. * Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrags von mehr als drei Monaten trotz Mahnung. * Illegale Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis außerhalb des Vereins. * Falsche Angaben im Aufnahmeantrag. * Mehrfachmitgliedschaft in einem anderen CSC. c. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
- Datenschutz: Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.
§ 4 Anbau und Abgabe
- Maximale Menge: Die monatliche Abgabemenge an ein Mitglied beträgt maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren beträgt die maximale monatliche Abgabemenge 30 Gramm.
- Tageslimit: Die maximale Abgabemenge pro Abholung beträgt 25 Gramm.
- THC-Grenzwerte: Für Mitglieder unter 21 Jahren darf der THC-Gehalt des abgegebenen Cannabis 10 % nicht übersteigen. Für Mitglieder über 21 Jahren gibt es keine generelle Obergrenze, jedoch wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang geachtet.
- Saatgut und Vermehrungsmaterial: Es werden ausschließlich EU-zertifizierte Cannabissorten (z. B. aus dem EU-Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten) verwendet. Die Herkunft des Saatguts und der Stecklinge wird dokumentiert.
- Anbauverfahren: Der Anbau erfolgt gemeinschaftlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Anbaumethoden werden so gewählt, dass eine hohe Qualität des Endprodukts gewährleistet und Umweltaspekte berücksichtigt werden.
- Qualitätskontrolle: a. Regelmäßige Labortests werden durchgeführt, um den Gehalt an ∆9-THC und CBD sowie das Vorhandensein von Pestiziden und Schwermetallen zu analysieren. Die Tests erfolgen mindestens alle drei Monate durch ein akkreditiertes Labor. b. Die Ergebnisse der Labortests werden dokumentiert und den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich gemacht.
- Verpackung und Kennzeichnung: Das abgegebene Cannabis wird neutral verpackt und mit einem Beipackzettel versehen, der folgende Informationen enthält:
- Sorte (falls bekannt)
- THC- und CBD-Gehalt (basierend auf dem aktuellen Labortest)
- Erntedatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum (sofern relevant)
- Warnhinweis: „Nicht zum Weiterverkauf bestimmt. Abgabe ausschließlich an Mitglieder des Adey Meselesh Gewürzclub e.V. gemäß § 20 CanG.“
- Dokumentationspflicht: a. Die monatlichen Anbaumengen werden detailliert erfasst und gemäß den gesetzlichen Vorgaben an die zuständige Landesbehörde gemeldet. b. Jede Abgabe von Cannabis an Mitglieder wird dokumentiert (Datum, Mitgliedsnummer, Menge, THC/CBD-Gehalt).
§ 5 Club-Räumlichkeiten
- Standort: Die Räumlichkeiten des Vereins befinden sich in einer Entfernung von mindestens 200 Metern Luftlinie zu Schulen, Kindertagesstätten und öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen. Der Vorstand ist für die Einhaltung dieser Abstandsregelung verantwortlich.
- Sicherheit: a. Die Räumlichkeiten sind mit einer Alarmanlage mit Bewegungsmeldern gesichert. b. Das gelagerte Cannabis wird in einem VdS-zertifizierten Tresor aufbewahrt. c. Eine Videoüberwachung der Außenbereiche und der Zugänge zu den Anbaubereichen kann nach Zustimmung der Mitglieder installiert werden. Die Aufzeichnungen werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und nach einer angemessenen Frist gelöscht.
- Konsumverbot: Der Konsum von Cannabis (Rauchen, Verdampfen etc.) ist in den Räumlichkeiten des Vereins und auf dem gesamten Vereinsgelände untersagt.
- Barrierefreiheit: Der Verein bemüht sich, seine Räumlichkeiten so weit wie möglich barrierefrei zu gestalten.
§ 6 Jugendschutz und Prävention
- Präventionsbeauftragter: Der Vorstand benennt einen Präventionsbeauftragten, der über eine Schulung gemäß den Richtlinien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verfügt oder diese zeitnah absolviert.
- Präventionsmaßnahmen: a. Es werden monatliche Workshops oder Informationsveranstaltungen zur Risikominimierung und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis für die Mitglieder angeboten. Die Teilnahme für Mitglieder unter 21 Jahren ist verpflichtend. b. Informationsmaterialien zum Thema Cannabiskonsum und Suchtprävention werden in den Vereinsräumlichkeiten bereitgestellt. c. Der Verein arbeitet bei Bedarf mit externen Fachstellen für Suchtprävention zusammen.
- Beratungspflicht: a. Vor der ersten Abgabe von Cannabis an ein neues Mitglied findet ein Erstgespräch statt, in dem die Konsumhistorie und mögliche Risikofaktoren besprochen werden. b. Für Mitglieder unter 21 Jahren finden jährlich verpflichtende Folgetermine statt, in denen der Konsum reflektiert und bei Bedarf weiterführende Beratungsangebote vermittelt werden.
§ 7 „GStaat“ Tauschgruppe-Modell (Optionale Ergänzung – Beachtung der aktuellen Rechtslage)
- Anbaufläche: Sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen und nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden, kann der Verein einen kollektiven Indoor-Anbau auf einer Fläche von maximal [entsprechende Größe festlegen] mit maximal 500 Pflanzen betreiben. Es sollen primär Hydrokultursysteme mit automatischer Bewässerung zum Einsatz kommen, um Effizienz und Ressourcenschonung zu gewährleisten.
- Mitgliederpartizipation: a. Jedes Mitglied ist verpflichtet, monatlich [Anzahl] Arbeitsstunden (z. B. 5 Stunden) im Rahmen des Anbaus und der Pflege der Pflanzen sowie bei der Ernte und Weiterverarbeitung zu leisten. Die genauen Aufgaben werden vom Vorstand koordiniert. b. Über Erträge und Kosten des Anbaus wird monatlich in Form eines transparenten Rechenschaftsberichts an die Mitglieder informiert.
- Saattausch: Der Tausch von Samen und Stecklingen erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur Samen und Stecklinge aus EU-Ländern bezogen und weitergegeben werden, deren Herkunft lückenlos dokumentiert ist. Pro Mitglied und Monat dürfen maximal 7 Samen oder 5 Stecklinge getauscht werden.
Hinweis zum „GStaat“ Modell: Die Umsetzung dieses Modells steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen bayerischen Landesbehörden und der aktuellen Rechtslage. Der kollektive Anbau in dieser Form ist derzeit nur in geschlossenen Vereinsräumen mit behördlicher Genehmigung zulässig. Die Abgabe von Cannabis an Dritte (auch andere Clubs) bleibt weiterhin strafbar.
§ 8 Pflichten des Vereins
- Behördenkommunikation: a. Der Verein kooperiert eng mit den zuständigen Behörden und stellt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. b. Jährlich findet eine Vor-Ort-Prüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft oder die zuständige Behörde statt. Der Verein ist verpflichtet, diese Prüfung zu ermöglichen und aktiv zu unterstützen. c. Diebstähle oder Verluste von Cannabis oder anderen relevanten Gütern werden unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Landesbehörde gemeldet.
- Produktkennzeichnung: Die Abgabe von Cannabis an die Mitglieder erfolgt in neutraler Verpackung mit dem in § 4 Abs. 7 genannten Beipackzettel.
- Finanzielle Transparenz: Der Vorstand ist verpflichtet, die finanzielle Situation des Vereins transparent darzustellen. Der Mitgliederversammlung wird jährlich ein detaillierter Finanzbericht vorgelegt.
- Versicherungen: Der Verein schließt die erforderlichen Versicherungen ab, insbesondere eine Haftpflichtversicherung.
- Fortbildung: Der Vorstand sorgt dafür, dass sich die relevanten Personen im Verein (z. B. Präventionsbeauftragter, Vorstandsmitglieder) regelmäßig zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Best Practices weiterbilden.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens [Eine Zahl einfügen, z.B. 10]% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a. Wahl und Abberufung des Vorstands. b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer. c. Entlastung des Vorstands. d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder. g. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und ggf. weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl istzulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils allein vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können jedoch die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden.
§ 12 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen prüfen die Finanzgebarung des Vereins jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an [Name einer gemeinnützigen Organisation oder Angabe des Verwendungszwecks einfügen], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder anderen Behörden gefordert werden, ohne dass es eines erneuten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Die Mitglieder sind über solche Änderungen zu informieren.